Universität
Heidelberg
Institut für politische Wissenschaft
Sommersemester 1998
Proseminar: Theorie und Praxis der Politikverflechtung
Leitung: Dr. Ute Wachendorfer-Schmidt
Autor: Mathias Wieland
Wie aktuell ist die
»Politikverflechtungsfalle«?
Inhalt
I. Einleitung
Fritz W. Scharpf ist einer der bedeutendsten
Föderalismus-Forscher in der BRD. Er hat zusammen mit seinen Kollegen
Reissert und Schnabel in den 70er Jahren eine umfassende Theorie über
den Föderalismus der Bundesrepublik entwickelt (Scharpf u.a. 1976).
Diese Theorie versucht den Einfluß von bestimmten Strukturen
auf den Prozeß des policy-makings zu erklären. Also untersucht
er, wie die Verflechtung die Politikergebnisse beeinflußt. Der Schluß
der Untersuchung war, daß die Politikverflechtung zu ineffizienter,
den Problemen nicht angemessener Politik führt.
In seinem Aufsatz die »Politikverflechtungsfalle«
von 1985 versucht Scharpf den Geltungsbereich seiner Theorie der Politikverflechtung
auszudehnen. Er wendet sie auf die Entscheidungsstrukturen in der Europäischen
Union an. Das Ergebnis von Scharpfs Ausführungen ist, daß die
institutionellen Strukturen der europäischen Gemeinschaft suboptimale
Ergebnisse systematisch begünstigen und darüber hinaus eine Veränderung
der Entscheidungsstruktur verhindern. Die Politikverflechtung in der EU
führt also in eine »Politikverflechtungsfalle«.
Allerdings ist diese These in einen historischen
Kontext einzuordnen. Zumindest bis 1985 gab es eine lange Phase der Stagnation
des europäischen Einigungsprozesses und Scharpf suchte die Ursachen
dafür.
In der nun folgenden Arbeit soll die These
der »Politikverflechtungsfalle« erläutert und hinterfragt
werden. Zuerst folgt ein kleiner Exkurs zur Politikverflechtung in der
BRD und in die Politikverflechtungstheorie von Scharpf. Danach werde ich
die Politikverflechtung der Europäischen Union mit ihren Mitgliedsstaaten
und dabei die wichtigsten Institutionen bearbeiten. Im Anschluß daran
werde ich untersuchen, ob die Politikverflechtungstheorie sich auf die
Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union anwenden läßt
und damit Scharpfs Aussagen schlüssig sind.
Abschließend werde ich diskutieren,
ob die weiteren Integrationsschritte, die die europäische Union nach
dem Erscheinen des Artikels von Scharpf gemacht hat, der These von einer
»Politikverflechtungsfalle« widersprechen oder sie bestätigen.
II. Die Falle
II.1. Politikverflechtung
in der Bundesrepublik
Die BRD ist ein föderaler Staat mit starker
Verzahnung zwischen Bund und Ländern (Gebietskörperschaften).
Die meisten Aufgaben werden vom Zentralstaat und den Ländern gemeinsam
ausgeführt (vgl. Schmidt 1994: 11,75).
Dies steht im Gegensatz zum Föderalismus
der USA, in denen der Bund und die Bundesstaaten voneinander abgeschottet
sind. Dort haben der Zentralstaat und die Gebietskörperschaften relativ
autonome Gestaltungsbereiche.
Aus diesen Verhältnissen leiten sich
die Begriffe: dualer (separativer) Föderalismus für die USA und
kooperativer (verzahnter) Föderalismus für die Bundesrepublik
ab.
Für die BRD heißt dies, daß
die Aufgaben zwischen Bund und Ländern nach Funktionen getrennt sind,
und nicht nach Sachgebieten. So liegt der größte Teil der Gesetzgebungskompetenz
(Legislative) beim Bund. Die Länder haben ihrerseits eine überwiegend
administrative (exekutive) Funktion (Art. 83 GG). Sie führen die meisten
Gesetze aus, auch die solche Gesetze, die in alleiniger Verantwortung des
Bundes liegen. Im Gegenzug bekommen die Landesregierungen sehr weitgehende
Mitwirkungsrechte über den Bundesrat und können so die Bundesgesetzgebung
mitbestimmen. Dieser Einfluß der Länder ist nicht unwesentlich,
denn ca. 60% der Gesetze erfordern die Zustimmung des Bundesrates (vgl.
Reissert 1996: 555). So können weder der Bund noch die Länder
autonom handeln. Sie müssen fast immer kooperieren. Diese Zusammenarbeit
existiert in der Bundesrepublik auf zwei Ebenen:
Einerseits sind Bund und Länder vertikal
miteinander verflochten. Beispiele für diese Verflechtung sind die
Mitwirkung der Landesregierungen an Bundesgesetzgebung über den Bundesrat,
Mitfinanzierung von Länderaufgaben durch den Bund (Beispiel: Bildungsplanung
und Forschung, vgl. 91 GG), die Koordination von einzelnen Politikfeldern
in verschiedensten Bund-Länder-Gremien (z.B. der Finanzplanungsrat).
Andererseits existiert eine horizontale
Verflechtung zwischen den Bundesländern (die dritte Ebene). Beispielsweise
stimmen die Kultusminister der Länder die Bildungspolitik in der Kultusministerkonferenz
(KMK) ab. Weiterhin existiert ein horizontaler Länderfinanzausgleich,
der die Einheitlichkeit (vgl. 106 GG) bzw. Gleichwertigkeit (vgl. 72 GG)
der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern gewährleisten
soll.
Für diese Verzahnung der Entscheidungsfindung,
in der weder der Bund noch die Länder autonom handeln können,
prägte Fritz W. Scharpf den Begriff »Politikverflechtung«
und entwickelte gleich eine komplette Theorie dazu (Scharpf u.a. 1976).
II.2. Die Theorie der
Politikverflechtung
Die Politikverflechtungstheorie versucht den
Einfluß der Politikverflechtung (also der Struktur) auf den Prozeß
der Politikformulierung und seine Ergebnisse zu untersuchen. Der Geltungsbereich
der »ursprünglichen« Theorie von 1976 erstreckt sich auf
die
vertikale Politikverflechtung, d.h. insbesondere auf die Gemeinschaftsaufgaben
von Bund und Ländern und Investitionshilfen des Bundes an die Länder.
In diesen Bereichen wurden empirische Studien angefertigt (vgl. Scharpf
1978: 29).
Ausgangspunkt der Politikverflechtungstheorie
ist die Inkongruenz von Entscheidungsstruktur und Problemstruktur. Die
Entscheidungsstrukturen in der BRD sind sehr begrenzt und spezialisiert.
Andererseits gibt es aber drängende komplexe Probleme. Das bedeutet,
daß die Probleme für einzelne Akteure (Entscheider) des politischen
Systems zu kompliziert sind (Beispiel: Massenarbeitslosigkeit). Solche
Probleme werden auch
Dezentralisierungsprobleme genannt (vgl. Schmidt
1994: 19). Bei diesen wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
* Niveauprobleme, die Steigerung oder
Verminderung des Leistungsniveaus dezentraler Einheiten erfordern
* Niveaufixierungsprobleme, die darüber
die Kontingentierung von Leistungen dezentraler Einheiten erfordern
* Komplexe Verteilungsprobleme, die Kontingentierung
erfordern
* Interaktionsprobleme, die eine gemeinsame
Entscheidungsplanung fordern
Diese Dezentralisierungsprobleme lassen
sich durch Politikverflechtung lösen (vgl. Schmidt 1994: 19).
Mit Niveauproblemen kann ein »politikverflochtenes«
System gut umgehen. So steigerten die Bundesländer die Ausgaben des
Bundes für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (vgl. Scharpf 1985:
329). Bei der Verarbeitung von Interaktionsproblemen dagegen weisen
Systeme mit starker Politikverflechtung besonders auffällige Schwächen
auf. Ein Beispiel für ein solches Verteilungs- bzw. Interaktionsproblem
ist die regionale Wirtschaftsförderung. Aus dem anfangs guten Ansatz
wurde durch Blockade der durch vorherige Regelungen begünstigten Länder
nichts (vgl. Scharpf 1985: 329f). Ein weiteres Beispiel war die gemeinsame
Bildungsplanung von Bund und Ländern. Nach langwierigen Verhandlungen
kamen nur unbefriedigende Ergebnisse heraus. 1982 wurde dieser Versuch
der Einigung aufgegeben (vgl. Scharpf 1985: 328).
Doch durch Strategien der Minimierung
des Konsensbedarfs läßt sich zumindest eine Einigung auf den
kleinsten gemeinsamen Nenner erzielen. Einige solcher Strategien sind:
die Verminderung der Zahl der Beteiligten, Aufspaltung der Entscheidungsprozesse
in Segmente, Konfliktvertagung und Besitzstandswahrung. Damit haben Akteure
aber nur ein beschränktes Handlungsrepertoire. Dies führt dazu,
daß Systeme mit Politikverflechtung nur zur Lösung von Niveauproblemen,
aber nicht zur Bearbeitung von Verteilungs- und Interaktionsproblemen in
der Lage sind (vgl. Scharpf 1978: 28).
Die Entscheidungen, die durch Anwendung
dieser konfliktminimierenden Strategien erzielt werden, sind nur Einigungen
auf den kleinsten gemeinsamen Nenner. Das heißt, daß die Politikergebnisse
den Problemen, die sich der Politik stellen nicht gerecht werden. Solche
Ergebnisse werden auch als suboptimal bezeichnet.
Somit stellt die Politikverflechtung eine
Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Politik dar (vgl. Schmidt
1994: 19).
Die Politikverflechtungstheorie war ursprünglich
nur für die
vertikale Verflechtung entwickelt worden. 1989
versucht Scharpf den Geltungsbereich der Theorie auf die horizontale
Politikverflechtung zwischen den Bundesländern auszudehnen (vgl.
Scharpf 1989: 61). Dabei kommt er zu dem Schluß, daß die Länder
sich untereinander einig sein müssen, um über den Bundesrat Gesetze
zu verhindern, die für die Länder Nachteile bringen bzw. Gesetze
zu beschließen, die für alle Länder vorteilhaft sind.
Dies heißt am Beispiel des Länderfinanzausgleichs,
daß die Bundesländer mehr oder weniger gezwungen sind, im Bundesrat
einstimmig abzustimmen. Denn das gesamte Steuerrecht wird von Bundesgesetzen
bestimmt, die aber im Bundesrat zustimmungspflichtig sind und so nur durch
Einigkeit der Länderregierungen beeinflußt werden können.
Konkret können die Länder so eventuelle zusätzliche Belastungen
abwehren oder sogar mehr Umsatzsteueranteil beim Finanzausgleich herausholen
(vgl. Scharpf 1989a: 85).
Durch diesen Einigungszwang dem die Landesregierungen
im Bundesrat ausgesetzt sind, müssen die oben erwähnten konfliktminimierenden
Maßnahmen ergriffen werden. Diese erzeugen aber wiederum suboptimale
Ergebnisse. Deswegen spricht Scharpf sowohl bei der vertikalen als
auch bei der
horizontalen Verflechtung von einer »Falle«
in der die Politikverflechtung steckt (vgl. Scharpf 1989a: 60; 89).
Er schreibt ganz allgemein:
»[...] je riskanter und unübersichtlicher
die Lage, desto weniger ist die bundesdeutsche Politik zu Innovationen
fähig, und desto mehr verfestigt sich der Status Quo der bestehenden
Regelungssysteme.« (Scharpf 1994b: 165)
II.3. Politikverflechtung
in der Europäischen Union
Die Europäische Union ist in ihren formalen
Strukturen dem deutschen Verbund-Föderalismus nachgebildet und keineswegs
dem Trenn-Föderalismus der USA (vgl. Scharpf 1995: 224). Das heißt
es handelt sich bei der Europäischen Union auch um ein System der
Politikverflechtung. Um im nächsten Abschnitt die These der »Politikverflechtungsfalle«
besser herauszuarbeiten, werden hier die Institutionen der EU kurz vorgestellt.
Der Ministerrat und
der Europäische Rat
Der Ministerrat[1]
als auch der Europäische Rat sind Gremien der Regierungskooperation.
In den Ministerrat entsenden die nationalen Regierungen ihren für
die anstehenden Fragen zuständigen Fachminister. So gibt es für
fast jedes Politikfeld einen separaten Rat. Der Vorsitz wechselt halbjährlich
nach einem festgelegtem Turnus. Im Europäischen Rat arbeiten die Staats-
und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten und der Präsident der EU-Kommission
zusammen. Der Europarat tagt mindestens zweimal im Jahr. Bei Bedarf auch
öfter. Der Vorsitz wechselt ebenso wie im Ministerrat halbjährlich
(vgl. Scharpf 1991: 118).
Der Ministerrat und der Europäische
Rat sind die eigentlichen Entscheidungszentren der Europäischen Union.
Der Rat ist insofern eingeschränkt, daß er nur auf der Grundlage
eines Entwurfs der Kommission einen Beschluß fassen darf (vgl. Rometsch
1995: 164). Alle Entscheidungen mußten bis zur Verabschiedung der
Einheitlichen Europäischen Akte (1986) einstimmig getroffen werden.
Erst danach wurden im Ministerrat auch verstärkt Beschlüsse nach
dem Mehrheitsprinzip gefaßt. Trotz der formalen Einführung von
Mehrheitsentscheiden sind wichtige Entscheidungen immer noch auf die deutsche
und die französische Unterstützung im Rat angewiesen (Scharpf
1991: 118).
Die Kommission und
das Europäische Parlament
Die Europäische Kommission ist neben
dem Parlament das einzige supranationale (über den Nationalregierungen
stehende) Entscheidungsorgan. Sie besteht aus 20 Kommissaren, die von den
Mitgliedsstaaten nach Zustimmung des europäischen Parlaments ernannt
werden. Diese EU-Kommissare sind unabhängig von ihren Regierungen
(vgl. Rometsch: 166). Die Kompetenzen der Kommission sind sehr beschränkt:
sie hat Initiativrecht gegenüber dem Ministerrat. Die Vorlage verabschieden
kann aber nur der Rat selbst (vgl. Rometsch: 161). Unter dem Vorsitzenden
Jaques Delors (1985-1995) hat die Kommission an politischem Profil gewonnen
und ist in Bereiche vorgedrungen, die der klassischen Regierung entsprechen
(vgl. Rometsch: 167). Im Gegensatz dazu schreibt Scharpf, daß die
Kommission nur unter günstigen Umständen die eigene Handlungsfähigkeit
gegenüber den Nationalstaaten gewinnen kann (vgl. Scharpf 1989: 94).
Das Europäische Parlament (EP) wird
seit 1979 direkt von den EU-Bürgern gewählt. Und hat damit höhere
demokratische Legitimation als zuvor. Leider sind die Befugnisse des Parlaments
sehr eingeschränkt. Bis zur Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen
Akte (1986) war die Einflußnahme des Parlaments auf die Abgabe von
Stellungnahmen zu den Vorlagen der Kommission an den Rat eingeschränkt.
Diese waren aber nicht bindend. Nach 1987 wurde die Beteiligung des EPs
an den Entscheidungen in der EU gestärkt. Die Kommission mußte
von nun an durch das Parlament bestätigt werden. Weiterhin hat das
Parlament ein Vetorecht u.a. bei Fragen des Binnenmarktes, der Kultur und
Bildung und kann jetzt Untersuchungsausschüsse einsetzen (vgl. Krätschel
1995: 17f). Diese zusätzlichen Rechte für das EP machen die Entscheidungsprozesse
der EU noch komplizierter und ineffizienter, deshalb wird das Parlament
eher als Störfaktor denn als Repräsentant des EU-Souveräns
(der Bürger Europas) angesehen (vgl. Seeler 1992: 65).
Mit der Einheitlichen Europäischen
Akte wurden zwar die Rollen der Kommission und des Parlaments gestärkt,
aber der Rat ist nach wie vor das Entscheidungszentrum der Europäischen
Union. Damit überwiegen immer noch die Gremien der Regierungskooperation
(Europäischer Rat und Ministerrat) und nicht die supranationalen Gremien
(Kommission und Parlament). Die Europäische Union ist also eher als
intergouvernementaler Zusammenschluß zu bezeichnen, denn als supranationales
Gebilde.
II.4. Die »Politikverflechtungsfalle«
Scharpfs These einer möglichen »Politikverflechtungsfalle«
der Europäischen Union ist im Kontext der Situation in Europa am Anfang
der 80er Jahre zu sehen. Die Integration stagniert schon seit mindestens
einem Jahrzehnt. Auch bei den Politikern herrscht Frustration über
die geringen Fortschritte des europäischen Integrationsprozesses.
Der Politologe Weidenfeld beschreibt diese Situation im Jahre 1984 so:
»Europa bewegt sich seit geraumer Zeit mit der Geschwindigkeit einer
Schnecke.« (Weidenfeld 1984: 81) Und der abgewählte Bundeskanzler
Helmut Kohl tituliert die Zeit vor seinem Amtsantritt (1982) mit dem Begriff
»Eurosklerose«[2].
Die wichtigste Ursache für diese
Stagnation sieht Scharpf im Aufbau und der Zusammensetzung der europäischen
Institutionen (siehe Abschnitt Politikverflechtung in der EU). Die Entscheidungszentren
sind der Ministerrat, der Europarat und begrenzt die Kommission.
Einstimmigkeitsprinzip
Scharpf schreibt, daß die Interessen
der einzelnen Nationalstaaten zu stark im Politikprozeß der europäischen
Gemeinschaft vertreten seien. Dies bedeutet, daß vor allem zu viele
Entscheidungen im Ministerrat (und im Europäischen Rat) getroffen
werden. Denn das Aushandeln eines Konsenses zwischen den Nationalstaaten
führe zu suboptimalen Ergebnissen. Schuld daran ist der Abstimmungsmodus
mit dem die Minister im Ministerrat bzw. Regierungschefs im Europäischen
Rat ihre Entscheidungen fällen. Diese müssen Konsensentscheidungen
sein, also einvernehmlich ausgehandelt werden (vgl. Scharpf 1985: 334).
Diese Entscheidungsregel ist verantwortlich für die klaren Problemlösungsdefizite
der Europäischen Union (z.B. auf dem Politikfeld der Agrarpolitik[3]).
Das Problem am Prinzip der Einstimmigkeit
ist, daß durch diese Entscheidungsfindung ein einzelnes Land bestimmte
Gesetze oder auch den ganzen Rat blockieren kann, indem es einfach sein
Veto einlegt. Beziehungsweise ein Nationalstaat nutz seine Veto-Position,
um andere Länder zu weitgehenden Kompromissen zu zwingen.
Ein Beispiel dafür ist der Luxemburger
Kompromiß. Der EWG-Vertrag schrieb vor, daß mit dem 1.1.1966
das Einstimmigkeits- durch das Mehrheitsprinzip im EG-Ministerrat ersetzt
werden sollte. Die französische Regierung (mit Charles de Gaulles
an der Spitze) war aber dagegen. 1965 zog diese im Streit um die EG-Agrarpolitik
ihren Vertreter aus dem Ministerrat zurück und verursachte damit die
erste größere Krise der EG. Diese Politik des »leeren
Stuhls« wurde durch den Luxemburger Kompromiß (1966) beigelegt.
Dieser ließ das Einstimmigkeitsprinzip bei »sehr wichtigen
Interessen« eines Staates zu (vgl. Weidenfeld 1995: 377). Seitdem
litt der Ministerrat an einer Entscheidungsschwäche (vgl. Seeler 1992:
65). Denn ein einziges Land konnte mit seinem Veto jede Entscheidung blockieren.
Dies zeigt, daß die Verhandlungen
im Ministerrat keineswegs zu ausgewogenen Entscheidungen führen, sondern
eher suboptimale Ergebnisse erzeugen: »Das Einstimmigkeitsprinzip
impliziert die Gefahr der Selbstblockierung der Politikverflechtung.«
(Scharpf 1985: 347)
Warum keine Mehrheitsentscheide?
Das Einstimmigkeitsprinzip kann also zur Blockade
von Entscheidungen führen. Nun steht die Frage im Raum, warum nicht
einfach das Einstimmigkeitsprinzip durch qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
ersetzt wurde. Dann könnte auch kein Nationalstaat mehr durch sein
Veto den ganzen Politikprozeß lahmlegen.
Eine Veränderung wird durch die nationalen
Regierungsinteressen im Ministerrat verhindert. Denn eine Änderung
des Einstimmigkeitsprinzips müßte ja wiederum einstimmig im
Ministerrat beschlossen werden. Kein Land möchte sich natürlich
dieses Veto-Rechts selbst berauben. Deshalb kommt es nicht zur Einführung
von Mehrheitsentscheiden.
Ein gescheitertes Beispiel für die
Einführung des Mehrheitsprinzips war ja bereits der Luxemburger Kompromiß,
aber es gab 1981 noch einen weiteren. In diesem Jahr wurde eine deutsch-italienische
Initiative, der Genscher-Columbo-Plan gestartet. Darin wurde unter anderem
eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip gefordert. Statt dessen sollten
qualifizierte Mehrheitsentscheidungen eingeführt werden. Als dieser
Antrag dann die Mühlen des europäischen Entscheidungsprozesses
durchlaufen hatte, waren die institutionellen Änderungen fast vollständig
gestrichen. Das einzig Erwähnenswerte war eine Empfehlung,
die Möglichkeiten der Stimmenthaltung mehr zu nutzen, statt durch
Veto die Entscheidungen zu blockieren (feierliche Deklaration zur europäischen
Union, vgl. Weidenfeld 1984: 84f).
Kurz: Kein Land will auf seine nationalstaatliche
Souveränität verzichten und Mehrheitsentscheide einführen.
Aber mit der Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips werden weiterhin
nur suboptimale Politikergebnisse erzielt. Somit befindet sich nach Scharpf
die Europäische Union in einer »Politikverflechtungsfalle«.
Diese besteht im Sinne einer
»Entscheidungsstruktur, die aus
ihrer institutionellen Logik heraus systematisch [...] ineffiziente und
problem-unangemessene Entscheidungen erzeugt, und die zugleich unfähig
ist, die institutionellen Bedingungen ihrer Entscheidungslogik zu verändern
- weder in Richtung auf mehr Integration noch in Richtung Desintegration.«
(Scharpf 1985: 350)
Mit anderen Worten: Die Akteure können
zwar mehr oder weniger gute Kompromisse aushandeln. Aber sie schaffen es
nicht, die Entscheidungsstrukturen nach denen sie die Kompromisse ausgehandelt
werden zu ändern (vgl. Scharpf 1994a: 7).
In der »Politikverflechtungsfalle«
sieht Scharpf die Ursache für die Phase der Stagnation des europäischen
Einigungsprozesses. Diese dauerte bis zur Verabschiedung der Einheitlichen
Europäischen Akte (EEA) im Jahre 1986 (vgl. Scharpf 1989a: 95). Seeler
spricht sogar von einer Dauerkrise der EG in den 60er und 70er Jahren (vgl.
Seeler 1992: 58).
Politikverflechtungstheorie
und EU?
Wie im Abschnitt II.3. schon beschrieben,
gleicht die Europäische Union in ihren Grundstrukturen dem deutschen
Föderalismus. Bei der Analyse der Problemlösungsfähigkeit
der EU griff Scharpf auf seine Politikverflechtungstheorie zurück.
Die hatte er aber bis dato nur für den deutschen Föderalismus
formuliert. Somit stellt sich die Frage, ob Scharpfs Theorie überhaupt
auf die Europäische Union übertragbar ist.
Rein institutionell lassen sich folgende
Parallelen feststellen:
In der BRD haben die Länderregierungen
über den Bundesrat Mitspracherecht an der Bundesgesetzgebung. Genauso
haben auf europäischer Ebene die Regierungen der Nationalstaaten Mitspracherecht
an der europäischen Gesetzgebung. Dies passiert einerseits über
den Ministerrat und den Europäischen Rat und andererseits über
die Europäische Kommission, deren Mitglieder zwar von den nationalen
Regierungen entsandt werden, aber nicht weisungsgebunden sind.
Unterschiedlich ist die Rolle der Zentralregierung:
In der Bundesrepublik gibt es eine starke
Bundesregierung mit sehr vielen Kompetenzen. Legitimiert ist sie durch
den Bundestag. So eine starke Zentralgewalt existiert in der Europäischen
Union nicht. Die Kommission hat zwar mit der Einheitlichen Europäischen
Akte mehr Kompetenzen bekommen, aber diese entsprechen noch nicht der einer
vollwertigen Regierung. Vor der Verabschiedung der Akte war sie noch nicht
einmal durch das EU-Parlament legitimiert (vgl. Scharpf 1985: 326).
Auch vom Abstimmungsmodus gleichen sich
Bundesrepublik und Europäische Union:
Im europäischen Ministerrat galt
zumindest von 1966 bis 1986 uneingeschränkt das Einstimmigkeitsprinzip.
Im Bundesrat gilt faktisch auch das Einstimmigkeitsprinzip. Und zwar liegt
das an der grundsätzlichen Solidarität der Länder untereinander.
Die Landesregierungen haben gemerkt, daß sie sich nur erfolgreich
gegen den Bund durchsetzen können, wenn sie sich im Bundesrat nicht
parteipolitisch gegeneinander ausspielen lassen, sondern konsequent Länderinteressen
vertreten und gemeinsam gegen den Bund durchsetzen (vgl. Scharpf 1985:
328).
Diese Übereinstimmungen rechtfertigen
meiner Meinung nach die Übertragung der Politikverflechtungstheorie
auf die Europäische Union. Auch wenn die Europäische Kommission
noch schwächer als eine Regierung ist.
Es lassen sich sogar ähnliche Konstellationen
von Interessen sowohl in der BRD als auch in der EU feststellen. Genauso
wie die Änderung des Länderfinanzausgleichs an den Netto-Empfänger-Ländern
in der BRD scheitert, wird auf europäischer Ebene eine Änderung
der Agrarpolitik von den Ländern blockiert, die von den Zuschüssen
profitieren.
Zum Länderfinanzausgleich der Bundesrepublik
meint Scharpf:
»In diesem Sinne also erweist
sich die deutsche Politikverflechtung in der Tat als institutionelle Falle:
das gegenwärtige Gleichgewicht ist zwar für alle Beteiligten
höchst unkomfortabel, aber für jeden einzelnen von ihnen erscheint
sie als das kleinere Übel im Vergleich zu den Bedingungen, unter denen
die anderen einer Änderung allenfalls zustimmen könnten. Und
da alle dies wissen, kommt die Reform der Finanzverfassung gar nicht erst
auf die Tagesordnung.« (Scharpf 1989a: 89)
Aber auch die Verflechtung der Europäischen
Union steckt in einer institutionellen Falle. Dies führt Scharpf am
Beispiel der Agrarpolitik vor. Auf diesem Politikfeld kommt die EU einem
Bundesstaat gleich. Die Nationalstaaten haben ihre Souveränitätsrechte
für die Agrarpolitik an die EU übertragen und sind jetzt an die
Entscheidungen der EU gebunden (vgl. Scharpf 1985: 331). Deshalb ist dieses
Politikfeld auch am ehesten mit der BRD vergleichbar. Nun argumentiert
Scharpf weiter, daß auf diesem Politikfeld auch die meisten suboptimalen
Ergebnisse zu verzeichnen sind. Er meint, daß die Gemeinsame Agrarpolitik
(GAP) ihre selbstgesteckten Ziele nicht erreicht hat. Weil es immer noch
keinen wirklich freien Markt für Agrarprodukte und immer noch nicht
genug Einkommen für die europäischen Kleinbauern gibt (vgl. Scharpf
1985: 331). Vor allem verschlingen die Agrarsubventionen mehr als die Hälfte
des gesamten EU-Haushalts.
Nur eine Änderung dieser Regelungen
scheitert an den Empfängerländern der Agrarsubventionen. Diese
können dank des Einstimmigkeitsprinzips ihr Veto gegen eine solche
Entscheidung einlegen. Das hat sich auch später nicht geändert,
denn Scharpf schreibt 1995, daß eine Einigung an dem polit-ökonomischen
Interessenkonflikt zwischen ökonomisch hochentwickelten und weniger
entwickelten Mitgliedsstaaten scheitert (vgl. Scharpf 1995: 228).
Interessanterweise sieht Scharpf sowohl
für die EU als auch die BRD nur einen Ausweg aus der »Politikverflechtungsfalle«.
Auf europäischer Ebene fordert Scharpf eine Entflechtung von Union
und Nationalstaaten (vgl. Scharpf 1991: 122). Ebenso müssen in der
Bundesrepublik für eine optimalere Politik die Bundesländer und
der Bund entflochten werden. Das erfordert aber eine Neugliederung der
Bundesländer. Nur diese scheitert wiederum am Widerstand der kleinen
Länder (Scharpf 1989a: 87). Genauso scheitert die Entflechtung von
EU und ihren Mitgliedsstaaten daran, daß keiner dieser Staaten mehr
von seinen Souveränitätsrechten abgeben will.
III. Wo schnappt die
Falle zu?
Scharpf sagt in seiner These der »Politikverflechtungsfalle«,
daß das Einstimmigkeitsprinzip auch institutionelle Reformen der
Entscheidungsstrukturen blockiere. Ob dies auch für die Einheitliche
Europäische Akte und den Maastrichter Vertrag nach dem Erscheinen
seines Textes zutrifft, soll im folgenden diskutiert werden. Am Ende gehe
ich noch kurz auf die zu erwartenden Probleme einer Osterweiterung der
Europäischen Union ein.
III.1. Die Einheitliche
Europäische Akte
Die Einheitliche Europäische Akte (EEA)
machte den Weg für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes
frei. Dazu mußten eine große Anzahl von Verordnungen und Beschlüssen
verabschiedet werden. Dafür war aber eine effektivere Entscheidungsstruktur
auf europäischer Ebene nötig (vgl. Engel/Wessels: 5). So wurden
die seit dem Luxemburger Kompromiß üblichen Einstimmigkeitsentscheide
durch Mehrheitsentscheide ersetzt. Diese waren aber sachbezogen auf Beschlüsse
zur Vollendung des Binnenmarktes beschränkt. Ebenfalls wurden die
Kompetenzen der supranationalen Entscheidungsorgane ausgebaut. Die Akte
erweiterte die Rechte des Europa-Parlaments und der Europäischen Kommission
(vgl. Krätschel: 17f). Wie konnte dies trotz der »Politikverflechtungsfalle«
geschehen?
Scharpf meint dazu, daß die EEA
die Entscheidungsstrukturen nur minimal verändert hat, denn für
alle nicht den Binnenmarkt betreffenden Entscheidungen gilt nach wie vor
das Einstimmigkeitsprinzip (vgl. Scharpf 1989b: 94). Im Gegenzug wurden
aber bei den Sachentscheidungen geschickte Strategien zur Minimierung des
Konsensbedarfs benutzt und so die sehr weitgehende Vollendung des Binnenmarktes
bis 1992 beschlossen (vgl. Scharpf 1989b: 97). Scharpf kritisiert somit
die einseitige Fixierung der Reformen auf den Binnenmarkt, die keine grundlegende
Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit der EU brachte.
Diese Ansicht ist aber nicht unumstritten.
So wird die EEA auch gelobt, weil sie mehr Transparenz und Effizienz in
das europäische Institutionengefüge gebracht habe (vgl. Engel/Wessels:
64). Und selbst Scharpf schreibt, daß die Kommission faktisch und
das Parlament rechtlich an Einfluß gewonnen habe (vgl. Scharpf 1995:
225). Also waren die EU-Mitgliedsstaaten trotz allem doch bereit, Souveränitsrechte
an die übergeordnete Ebene abzugeben.
III.2. Der Maastrichter
Vertrag
Nach der Vollendung des Binnenmarktes zum
1.1.1993 kam es zur Verabschiedung des Maastrichter Vertrages. Dieser machte
den Weg in eine Europäische Wirtschafts- und Währungsunion frei.
Er brachte aber auch weitere institutionelle Reformen. So wurden qualifizierte
Mehrheitsentscheide in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
eingeführt. Diese müssen aber auf einen einstimmigen Ministerratsbeschluß
zurückgehen. Weiterhin bekam das Europa-Parlament u.a. für die
Bereiche Binnenmarkt und Verbraucherschutz Mitentscheidungskompetenz (vgl.
Weidenfeld/Wessels 1995: 58).
Scharpf sieht mit diesen Neuerungen des
Maastrichter Vertrages nur seine »Falle« bestätigt (vgl.
Scharpf 1994a: 7f). Die Entscheidungsverfahren sind immer noch schwerfällig
und können durch Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedsstaaten
leicht blockiert werden (vgl. Scharpf 1993: 131). Auch sein Kollege Weidenfeld
sieht den Vertrag nicht positiver. Im Hinblick auf die Entscheidungsfähigkeit
der EU hat es keine ausreichenden Fortschritte gegeben (vgl. Weidenfeld
1996: 4).
Auch diese Kritik bleibt in der Wissenschaft
nicht unbeantwortet. B. Guy Peters schreibt, daß die Entwicklungen
von der EEA bis zum Vertrag von Maastricht mit einer möglichen »Politikverflechtungsfalle«
undenkbar gewesen wären (vgl. Peters 1997: 25). Scharpf selbst schreibt,
daß die prinzipielle Einführung von Mehrheitsentscheidungen
zur Zeit noch gar nicht möglich seien. Denn aus demokratietheoretischer
Sicht würden Mehrheitsentscheide ohne europäische Identität,
europäische Medien und damit einer europaweiten Öffentlichkeit
nicht von der Bevölkerung akzeptiert werden (vgl. Scharpf 1997: 10).
Damit widerspricht er seinen früheren Forderungen nach Einführung
von Mehrheitsentscheiden (vgl. Scharpf 1985).
III.3. Die EU-Osterweiterung
Mit der anstehenden EU-Osterweiterung kommen
weitere Probleme auf die Europäischen Institutionen zu. Durch die
Erhöhung der Zahl der Mitgliedsstaaten wird auch die Konsensfindung
erschwert. Weiterhin gibt es sehr große wirtschaftliche Unterschiede
zwischen den ehemaligen europäische Ostblockstaaten und den entwickelten
Industriestaaten. Selbst der gegenwärtige »Status quo der
Integration zeigt deutliche Anzeichen einer Überforderung der Institutionen
und Entscheidungsprozesse«. Deshalb sieht Weidenfeld eine mögliche
Blockade der Entscheidungen (Weidenfeld 1996: 3f). Und er prophezeit, daß
die EU-Osterweiterung eine weitere Schwächung der Entscheidungsfähigkeit
der EU zur Folge haben wird (vgl. Weidenfeld 1996: 5).
Deshalb schlägt Weidenfeld aus Effizienzgründen
vor, Mehrheitsentscheidungen einzuführen. (vgl. Weidenfeld 1996: 4).
Scharpf sieht dies anders. Er findet, daß Mehrheitsentscheide demokratietheoretisch
bedenklich seien, weil diese von der Bevölkerung noch nicht akzeptiert
würden (vgl. Scharpf 1995: 224).
Ein vielleicht realistischer Vorschlag
zur Reform der Entscheidungsregeln ist die Möglichkeit einer positiven
Enthaltung im Europäischen Rat. Diese Abstimmungsmöglichkeit
soll für Mitgliedsstaaten bestehen, die nicht aktiv an einer Entscheidung
mitwirken, aber ihr auch nicht im Weg stehen wollen (vgl. Weidenfeld 1996:
8).
Scharpf dagegen schlägt vor zu akzeptieren,
daß die EU nur begrenzt handlungsfähig ist (vgl. Scharpf 1997:
11,14). Keine Einigung sei fast auf dem gesamten Gebiet der positiven Integration
(neue Regelungssysteme) zu erwarten. Das beinhaltet sowohl die Beschäftigungs-
als auch die Sozialpolitik.
Aber bei Maßnahmen der negativen
Integration (Abbau von Regelungen) seien Fortschritte zu erwarten. Aber
sogar auf dem weiten Handlungsfeld der einheitlichen Produktnormen oder
der Außenhandelspolitik liegt ein großes Potential für
eine erfolgreiche europäische Politik (vgl. Scharpf 1997: 14). Bleibt
abzuwarten wie sich der europäische Integrationsprozeß weiter
gestalten wird.
IV. Literatur
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Engel, Christian/Wolgang Wessels (1992): Institutional
change in the European Community after the Single European Act, Bonn.
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Krätschel, Hermann/Renner, Günter
(1995): Politik und Wirtschaft: der gemeinsame Markt, in: Informationen
zur politischen Bildung, Bonn, S. 12-42.
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Peters, B. Guy (1997): Escaping the Joint-Decision-Trap:
Repetition ans Sectoral Politics in the European Union, in: West European
Politics, London, Nr. 2, Jg. 20, S. 22-36.
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Reissert, Bernd (1996): Politikverflechtung,
in: Dieter Nohlen: Wörterbuch Staat und Politik, Bonn, 1996, S. 555-557.
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Rometsch, Dietrich (1995): Europäische
Kommission, in: Weidenfeld, Werner/ Wolfgang Wessels (1995): Europa von
A-Z: Taschenbuch der europäischen Integration, Bonn, S. 160-167.
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Scharpf Fritz W. / B. Reissert/ F. Schnabel
(1976): Politikverflechtung: Theorie und Empirie des kooperativen Föderalismus
der Bundesrepublik, Kronberg/Taunus.
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Scharpf, Fritz W. (1978): Die Theorie der
Politikverflechtung. Ein kurzgefaßter Leitfaden, in: Joachim Jens
Hesse: Politikverflechtung im föderativen Staat. Studien zum Planungs-
und Finanzierungsverbund zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, Baden-Baden,
S. 65-74.
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Scharpf, Fritz W. (1985): Die »Politikverflechtungsfalle«:
Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich,
in: Politische Vierteljahresschrift, Nr. 4, Jg. 26, S. 323-356.
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Scharpf, Fritz W. (1989a): Der Bundesrat und
die Kooperation auf der »dritten Ebene«, in: Scharpf, Fritz
W. (1994): Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa, Frankfurt/New
York. S. 59-91.
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Scharpf, Fritz W. (1989b): Regionalisierung
des europäischen Raums, in: Scharpf, Fritz W. (1994): Optionen des
Föderalismus in Deutschland und Europa, Frankfurt/New York. S. 92-116.
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Scharpf, Fritz W. (1991): Kann es in Europa
eine stabile föderale Balance geben?, in: Scharpf, Fritz W. (1994):
Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa, Frankfurt/New
York, S. 117-130.
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Scharpf, Fritz W. (1993): Autonomieschonend
und gemeinschaftsverträglich: Zur Logik der europäischen Mehrebenenpolitik,
in:
Scharpf, Fritz W. (1994): Optionen des Föderalismus in Deutschland
und Europa, Frankfurt/New York, S. 131-155.
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Scharpf, Fritz W. (1994a): Vorwort, in: Scharpf,
Fritz W. (1994): Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa,
Frankfurt/New York, S. 7-9.
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Scharpf, Fritz W. (1994b): Nachwort - Föderalismus
im globalen Kapitalismus, in: Scharpf, Fritz W. (1994): Optionen des Föderalismus
in Deutschland und Europa, Frankfurt/New York, S. 156-166.
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Scharpf, Fritz W. (1995): Föderalismus
und Demokratie in der transnationalen Ökonomie. In: Klaus von Beyme
und Claus Offe (Hrsg.), Politische Theorien in der Ära der Transformation.
Politische Vierteljahresschrift, Sonderheft 26. Opladen: Westdeutscher
Verlag, S. 211-235.
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Scharpf, Fritz W. (1997): Demokratische Politik
in der internationalisierten Ökonomie, MPIfG Working Paper 97/9, Köln.
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Schmidt, Manfred G. (1994): Politikverflechtung
in Bund, Ländern und Gemeinden, Hagen
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Seeler, Hans-Joachim (1992): Die Europäische
Einigung und das Gleichgewicht der Mächte: Der historische Weg der
Europäischen Staaten zur Einheit, Baden-Baden.
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Werner Weidenfeld (1984): Die Bilanz der europäischen
Integration, Bonn.
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Weidenfeld, Werner/ Wolfgang Wessels (1995):
Europa von A-Z: Taschenbuch der europäischen Integration, Bonn.
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Weidenfeld, Werner (1996): Europa '96 - Unterwegs
wohin?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 1-2, Bonn, S. 3-10.
[1]
Verwirrenderweise wird er teilweise als Rat der Europäischen Union
bezeichnet
[2]
Vgl. Archiv der Gegenwart, 14.07.1994. S. 39119
[3]
Vgl. Scharpf 1985: 331-334
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Zuletzt geändert: Februar
1999 von Mathias Wieland.